Was auf dem Formular steht
| Abschnitt | Felder |
|---|---|
| Wohnungsgeber | Name oder Bezeichnung, Straße, PLZ und Ort, Eigentümer, falls nicht Wohnungsgeber |
| Beauftragte Person | Name und Anschrift, zum Beispiel der Hausverwaltung, falls sie unterschreibt |
| Wohnung | Straße, PLZ und Ort, Stockwerk oder Wohnungsnummer |
| Einzug | Einzugsdatum und sechs Zeilen für Familienname und Vorname |
| Bestätigung | Hinweis auf § 19 Abs. 6 BMG, Ort, Datum, Unterschrift |
Diese Angaben verlangt § 19 Abs. 3 BMG. Ziehen mehr als sechs Personen ein, schreibe die übrigen auf ein Beiblatt oder nutze das Formular zum Ausfüllen am Handy, das bis zu 20 Personen aufnimmt.
So füllst du es aus
- Der Wohnungsgeber oder die beauftragte Person füllt das Formular aus, oder die einziehende Person trägt ihre Angaben vor und lässt den Rest ergänzen.
- Einzugsdatum ist der Tag, an dem du tatsächlich einziehst, nicht der Beginn des Mietvertrags.
- Unterschreiben darf nur der Wohnungsgeber oder die von ihm beauftragte Person.
- Du nimmst das Formular zur Anmeldung mit, innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug.
Häufige Fehler
- Eigentümer fehlt: Bei Untermiete oder wenn der Vermieter die Wohnung selbst gemietet hat, gehört der Name des Eigentümers dazu. Sonst bleibt die Zeile leer.
- Nicht alle Personen eingetragen: Jede Person, die sich unter der Adresse anmeldet, steht auf der Bestätigung, auch Kinder.
- Falsches Datum: Zählt der Tag des Mietbeginns statt des Einzugs, stimmt die Bestätigung nicht mit der Anmeldung überein.
- Selbst unterschrieben: Unterschreibt die einziehende Person statt des Wohnungsgebers, ist die Bestätigung ungültig, und das kann ein Bußgeld nach sich ziehen (§ 54 Abs. 2 Nr. 4 BMG).
Formular der Stadt oder dieses?
Ein bundesweit vorgeschriebenes Formular gibt es nicht. Entscheidend ist, dass alle Angaben aus § 19 Abs. 3 BMG enthalten sind und der Wohnungsgeber unterschreibt. Manche Städte stellen eigene Vordrucke bereit. Verlangt deine Stadt ausdrücklich ihren Vordruck, nimm diesen.
Grenzen
Das Formular ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Die Bestätigung gilt nur für den Einzug: Für einen Auszug verlangt das Gesetz keine Bestätigung des Vermieters. Mehr zur Anmeldung steht im Ratgeber Wohnsitz ummelden.